FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2024
11 V 78/24 A (BG)
Normen:
BewG a.F. § 183 Abs. 2 S. 3; BewG a.F. § 177 Abs. 2 S. 2; BewG a.F. § 265 Abs. 14;

Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 11 V 78/24 A (BG)

DRsp Nr. 2024/4432

Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

BewG a.F. § 183 Abs. 2 S. 3; BewG a.F. § 177 Abs. 2 S. 2; BewG a.F. § 265 Abs. 14;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung um die Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren bzw. hilfsweise um die Höhe des Vergleichswerts.

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Rechtsnachfolger des am 22.07.2022 verstorbenen P. . Zum Nachlass gehörte ein Einfamilienhaus unter der Adresse S.-straße in G. . Die Erbschaft- und Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes C. fragte beim Antragsgegner durch Schreiben vom 25.04.2023 die Feststellung eines Grundbesitzwerts auf den 22.07.2022 an.

Die Antragsteller reichten eine Bedarfswerterklärung zur Bewertung dieses Grundstücks ein. Nach dieser Erklärung ergab sich unter Anwendung des Sachwertverfahrens ein festzustellender Wert i.H.v. 494.286 €. Dieser Wert ergab sich aus einem vorläufigen Sachwert i.H.v. 549.206 € unter Anwendung einer Wertzahl i.H.v. 0,90.