FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1996
14 K 4740/92 F
Normen:
AO ;

FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1996 (14 K 4740/92 F) - DRsp Nr. 2000/7308

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 14 K 4740/92 F

DRsp Nr. 2000/7308

Normenkette:

AO ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für den Wareneinkauf als Betriebsausgaben zu Recht nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO teilweise versagt hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 90 a Abs. 4 FGO auf den Gerichtsbescheid in dieser Sache vom 17. Juli 1996 Bezug genommen.

Die Klägerin hat zum Gerichtsbescheid durch die Schriftsätze vom September und November 1996, auf die verwiesen wird, Stellung genommen.

Sie beantragt,

1. den geänderten Feststellungsbescheid für 1985 vom Februar 1992 und die Einspruchsentscheidung vom Juni 1992 aufzuheben und die geänderten Feststellungsbescheide für 1986 bis 1989 vom Februar 1992 dahin zu ändern, daß die Einkünfte ohne die Gewinnerhöhungen gemäß Tz. 11 des Berichts vom Oktober 1991 (abzüglich damit verbundener Änderungen hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstellungen) festgestellt werden,

2. hilfsweise, die Einspruchsentscheidung und die geänderten Feststellungsbescheide für 1985 bis 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen seiner Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom Oktober 1996 Bezug genommen.