FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.1989
16 K 28/82
Fundstellen:
NWB 1989, F. 1, 355

FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.1989 (16 K 28/82) - DRsp Nr. 1998/4168

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen 16 K 28/82

DRsp Nr. 1998/4168

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist im wesentlichen im Streit, ob der Beklagte - Finanzamt (FA) - zu Recht die Gemeinnützigkeit des Klägers verneint hat.

Der Kläger - ein eingetragener Verein - wurde am 17.02.19.. gegründet.

Zwecke des Klägers sind u.a. "innerer Frieden - Auflösung von Spannungen" uws. (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung vom 17.02.19..) sowie "die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens" usw. (vgl. § 2 Abs. 1 a der geänderten Satzung vom 29.01.19..).

In § 2 Abs. 2 der Satzung vom 17.02.19.. ist darüber hinaus unter der Überschrift "Zweck des Vereins" u. a. angegeben:

"Diese Ziele sollen erreicht werden mit Hilfe der "Transzendentalen Meditation einer einfachen Technik nach A".

...

§ 2 Abs. 2 wurde am 29.01.19.. wie folgt geändert:

"Diese Ziele werden erreicht mit Hilfe der Lehre der Wissenschaft der kreativen Intelligenz und ihres praktischen Aspektes, den "Transzendentale Meditations-Programme" nach A."

Zum Wortlaut der Satzung im übrigen wird auf die im Verfahren VIII 412/82 KA vom Registergericht beigezogene, beglaubigte, für die Streitjahre maßgebliche Satzung verwiesen (vgl. Blatt 50 ff. VIII 412/82 KA).