FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1990
16 K 139/86 E
Fundstellen:
EFG 1991, 721

FG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1990 (16 K 139/86 E) - DRsp Nr. 1998/4165

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 16 K 139/86 E

DRsp Nr. 1998/4165

1. Ein in der Bundesrepublik abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten, die beide die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, ist nicht aufgrund niederländischen Ehegüterrechts ungültig. 2. Zu den güterrechtlichen Wirkungen der Ehe i. S. der Art. 15 und 220 EGBGB gehört nicht der Abschluß eines Arbeitsvertrages über die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Abzug für den an seine Ehefrau gezahlten Arbeitslohn als Betriebsausgaben.

Der Kläger und seine Ehefrau sind niederländische Staatsangehörige. Sie sind seit 1967 verheiratet und wohnten bis zum 30.09.1982 in A. In der Zeit von Oktober 1982 bis April 1984 lebten die Eheleute in den Niederlanden und zogen anschließend nach B. Während der ganzen Zeit blieb die Betriebsstätte des Klägers in A.

In seiner Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige für die Zeit vom 01.10. - 31.12.1982 gab der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Großhandel ... in Höhe von 15.689,- DM an. Das Finanzamt veranlagte zunächst entsprechend unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.