FG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1999
13 K 556/95 F
Normen:
AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 176 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

FG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1999 (13 K 556/95 F) - DRsp Nr. 2001/7060

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 556/95 F

DRsp Nr. 2001/7060

1. Die spätere Rückabwicklung der Beteiligung an einem Bauherrenmodell wegen Scheiterns der Endfinanzierung berührt nicht die vorherige Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative zu der Rückabwicklung von dem Anleger ausging, er sich aber gleichwohl weiterhin um die Endfinanzierung der Wohnung bemüht hat. 2. Verneint die Finanzbehörde in einem Änderungsbescheid unzutreffenderweise die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers, so können Vertrauensschutzgesichtspunkte i. S. d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 176 Abs. 2 AO einer teilweisen Bestätigung der darauf beruhenden Steuerfeststellung unter Anwendung der Grundsatzentscheidung des BFH zur Abgrenzung von Bauherren- und Erwerbereigenschaft (BStBl II 1990, 299) nicht entgegenstehen. 3. Die Übergangsregelung in BStBl I 1990, 366 zum Bauherrenerlass 1981 kann nur im Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden. 4. Die Beiladung der übrigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn der Ausgang des Verfahrens die auf sie entfallenden Mieteinkünfte nicht beeinflusst.

Normenkette:

AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 176 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand: