Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, war alleinige Gesellschafterin der A. Diese war 19.. gegründet worden, um Mehrheitsbeteiligungen an X.-Unternehmen zu erwerben, deren Aktionäre nicht unmittelbar in das Vertragswerk der Klägerin eingegliedert werden wollten. Zu der A. bestand ein steuerliches Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag.
Die A. erwarb 99,9 v.H. der Aktien der B., der C. und der D. Veräußerer der Geschäftsanteile dieser Gesellschaften waren sowohl Private als auch Firmen, Inländer und Ausländer. Zwischen den drei Gesellschaften und der A. bestanden ebenfalls steuerliche Organschaftsverhältnisse mit Ergebnisabführungsverträgen. Das X.-Vermögen der drei Gesellschaften wurde in die Klägerin eingebracht. Das verbleibende Vermögen bestand im wesentlichen aus Grundvermögen.
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