FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.02.2017
1 K 96/16
Fundstellen:
EFG 2017, 738

FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.02.2017 (1 K 96/16) - DRsp Nr. 2017/14206

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 1 K 96/16

DRsp Nr. 2017/14206

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Rahmen der Gewerbesteuer.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH Tankstellen mit Shop und Waschstraße. Die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen pachtete sie entgeltlich von der A GmbH. Im Jahr 2008 entstanden der Klägerin (bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzte) Entgelte für Schulden in Höhe von insgesamt ... € sowie für die Miete/Pacht von beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines anderen standen, Aufwendungen in Höhe von insgesamt ... € und für die Miete/Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines anderen standen, Aufwendungen in Höhe von insgesamt ... €. Die Pachten bezogen sich auf Wirtschaftsgüter, die für den Fall, dass sie im Eigentum der Klägerin gestanden hätten, deren Anlagevermögen zuzurechnen gewesen wären.