FG Hamburg - Urteil vom 04.10.1990
I 279/86
Fundstellen:
EFG 1991, 307

FG Hamburg - Urteil vom 04.10.1990 (I 279/86) - DRsp Nr. 1998/4177

FG Hamburg, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen I 279/86

DRsp Nr. 1998/4177

Gleichbleibendes Arbeitsentgelt bei schwankender Inanspruchnahme und Liquiditätsvorbehalt bei Zahlungen des Arbeitsentgelts im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses stellen so offenkundige Abweichungen von der im Arbeitsleben üblichen Norm dar, daß es einer Beweiserhebung (amtliche Auskunft der zuständigen Berufskörperschaft, Sachverständigengutachten) zur Frage der Üblichkeit nicht bedarf.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlung die der Kläger seiner Ehefrau für Aushilfstätigkeiten im Rahmen seiner . . . praxis geleistet hat, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 24.1.1984, Bundesgesetzblatt I S. 113 - EStG -) zu berücksichtigen sind.