Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlung die der Kläger seiner Ehefrau für Aushilfstätigkeiten im Rahmen seiner . . . praxis geleistet hat, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 24.1.1984, Bundesgesetzblatt I S. 113 - EStG -) zu berücksichtigen sind.
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