FG Hamburg - Urteil vom 09.05.1989 (II 133/85) - DRsp Nr. 1998/4179
FG Hamburg, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen II 133/85
DRsp Nr. 1998/4179
1. Mehrere Kaufverträge über Grundstücksteilflächen können einen rechtlich einheitlich zu sehenden Vertrag darstellen, bezogen auf einen einheitlichen Vertragsgegenstand unter Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises.2. Erwerber der Teilflächen können dabei verschiedene Personen sein.3. Der zutreffenden Zuordnung der richtigen Gegenleistung zu dem jeweiligen Erwerbsvorgang hinsichtlich der Teilflächen kommt eigenständige Bedeutung zu.
Tatbestand:
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