FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2004
VI 252/02
Fundstellen:
DStRE 2005, 493
EFG 2005, 691

FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2004 (VI 252/02) - DRsp Nr. 2005/21000

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VI 252/02

DRsp Nr. 2005/21000

Tatbestand:

Streitig ist, ob monatliche Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last abzugsfähig sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Gemäß notariellem Vertrag vom 02.07.1994 erwarb der Kläger von seiner Mutter schenkweise u.a. Flurstücke in A, bestehend aus Landwirtschaftsfläche und Gebäude- und Freifläche von insgesamt 71,62ar (Grundbuch von A Bd. ... Bl. ... Flurstück .../1 = 9,94 ar, Flurstück .../2 = 45,47 ar, X-Str. 1; Grundbuch von A Bd. ... Bl. ... Flurstück 3 = 16,21 ar, X-Str. 2). Die Mutter des Klägers behielt sich auf die Dauer ihres Lebens das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Aus dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück X-Straße 1 bezog die Mutter jährliche Mieteinnahmen von 9.600 DM; das Grundstück X-Straße 2 nutzt sie bis heute unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken. Am 09.10.1998 veräußerte der Kläger die Flurstücke 1 und 2 (5.541 qm) zu einem Kaufpreis von 664.644,00 DM an die Gemeinde B. In diesem Zuge wurde das daran bestehende Nießbrauchsrecht gelöscht. Am 24.03.1999 schloss der Kläger mit seiner Mutter folgende notarielle Vereinbarung:

"Vorbemerkung