FG Hamburg - Urteil vom 19.06.1990
II 550/90
Fundstellen:
EFG 1991, 3

FG Hamburg - Urteil vom 19.06.1990 (II 550/90) - DRsp Nr. 1998/4178

FG Hamburg, Urteil vom 19.06.1990 - Aktenzeichen II 550/90

DRsp Nr. 1998/4178

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur für die LSt-Schuld des Arbeitnehmers haftet, sondern auch für die entsprechende Entrichtungssteuerschuld der GmbH als Arbeitgeber nach § 41 a EStG. Legt das FA dem Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer die von diesem für die GmbH abgegebenen LSt-Anmeldungen zugrunde und behauptet der Haftungsschuldner später, die Anmeldungen seien falsch, da die Löhne nicht bzw. nicht vollständig ausgezahlt worden seien, so muß er die Anmeldungen gegen sich gelten lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, diese anzufechten.

Tatbestand:

Der Kläger war seit der im Jahre 1982 erfolgten Gründung der (GmbH) deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Am 2.2.1989 beantragte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens. Nach rechtskräftiger Ablehnung dieses Antrages am 6.6.1989 mangels Masse wurde die GmbH aufgelöst. Zuvor - am 8.2.1989 - hatte das Amtsgericht Hamburg die Sequestration angeordnet; Sequester war Rechtsanwalt . . . Hamburg.

Für die Monate September bis Dezember 1988 reichte die GmbH beim Beklagten Lohnsteueranmeldungen ein, aus denen sich die folgenden abzuführenden Steuerabzugsbeträge ergaben:

Zeitraum Eingang der Lohnsteueranmeldung Lohnsteuer evgl. Lohnkirchensteuer rk. Lohnkirchensteuer

DM DM DM

IX/1988 11.10.1988 14745,19 587,95 71,87