FG Hamburg - Urteil vom 25.10.1993
I 8/89
Fundstellen:
EFG 1994, 596
GmbHR 1994, 902

FG Hamburg - Urteil vom 25.10.1993 (I 8/89) - DRsp Nr. 1998/4169

FG Hamburg, Urteil vom 25.10.1993 - Aktenzeichen I 8/89

DRsp Nr. 1998/4169

1. Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. des § 69 Satz 1 AO, wenn er bei nicht ausreichenden Mitteln Arbeitslöhne ungekürzt auszahlt, die darauf entfallenden Abzugssteuern jedoch nicht abführt; bei Zweifeln, ob die Abwendung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmens etwa Vorrang vor den Interessen der Steuergläubiger haben könnte, muß er sich nach dem Stand der Rechtsprechung erkundigen. 2. Ein Haftungsbescheid nach § 69 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO leidet nicht deshalb an einem eine Ermessensunterschreitung indizierenden Begründungsmangel, weil er keine konkreten Ausführungen über Befriedigungsaussichten in dem über das Vermögen des Steuerschuldners eröffneten Konkursverfahren enthält.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner für die in der Aufschrift genannten Steuer- und Nebenleistungsansprüche gegen die Firma . . . GmbH & Co. KG (KG) in Anspruch genommen hat (§§ 34 Abs. 1, 69 Satz 1 Abgabenordnung - AO 77-).