FG Hessen - Urteil vom 03.11.1999
3 K 7048/98
Normen:
AO § 152 ; FGO § 102 ;

FG Hessen - Urteil vom 03.11.1999 (3 K 7048/98) - DRsp Nr. 2001/7093

FG Hessen, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 7048/98

DRsp Nr. 2001/7093

Bei wiederholt verspäteter Vorlage der Steuererklärungen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann rechtmäßig, wenn die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt.

Normenkette:

AO § 152 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Die Kläger erzielen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten und sind seit mehreren Jahren zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Ihre Einkommensteuererklärungen geben sie nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten (das Finanzamt) seit Jahren mit zum Teil erheblicher Verspätung gegenüber den gesetzlichen Erklärungspflichten ab. Der vorliegenden Einkommensteuerakte ist zu entnehmen, daß das Finanzamt im Anschluß an die Einkommensteuerveranlagungen 1992 und 1993 Verspätungszuschläge zur Ein kommensteuer festgesetzt hat, die von den Klägern auch gezahlt worden sind.

Die Einkommensteuererklärung 1996 haben die Kläger am 12.06.1998 bei dem Finanzamt eingereicht, nachdem das Finanzamt mit Verfügung vom 15.05.1998 zur Erzwingung der Abgabe der Steuererklärung ein Zwangsgeld angedroht hatte. Die anschließende Einkommensteuerveranlagung führte mit Bescheid vom 08.10.1998 zu einer Einkommensteuerfestsetzung von 9.280,-- DM und zu einer Erstattung von 12.889,-- DM.