FG Hessen - Urteil vom 11.04.1989
X 182-183/82
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 13 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 10.;

FG Hessen - Urteil vom 11.04.1989 (X 182-183/82) - DRsp Nr. 1999/10693

FG Hessen, Urteil vom 11.04.1989 - Aktenzeichen X 182-183/82

DRsp Nr. 1999/10693

1. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem der Erwerb des Anspruchs auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme durch einen Bezugsberechtigten, der die Versicherungsprämien an Steile des Versicherungsnehmers gezahlt hat, stets ganz oder teilweise nicht der ErbSt unterliegt. Im Einzelfall kann dieses Ergebnis jedoch aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer (Erblasser) und dem Bezugsberechtigten bestehenden Valutaverhältnis folgen. Das trifft z.B. zu, wenn der Bezugsberechtigte im Innenverhältnis bei wirtschaftlicher Betrachtung die Stellung eines Versicherungsnehmers innehat, oder wenn er seinen Anspruch entgeltlich erworben hat. 2. Soweit Eltern die Prämien für eine Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall ihres Kindes entrichtet haben, ist ihr Erwerb als Bezugsberechtigte im Todesfall nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 (jetzt § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974) steuerfrei, jedoch nur in Höhe des korrespondierenden Anspruchs des Versicherungsnehmers (Kindes) auf den Rückkaufwert. Ein Erwerb aufgrund der Bezugsberechtigung aus einer reinen Risiko-Unfallversicherung kann dagegen keinen Vermögensrückfall i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 darstellen.

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 13 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 10.;