FG Hessen - Urteil vom 22.05.1989
8 K 1937/88
Fundstellen:
NWB 1989, F. 1, 282

FG Hessen - Urteil vom 22.05.1989 (8 K 1937/88) - DRsp Nr. 1998/4189

FG Hessen, Urteil vom 22.05.1989 - Aktenzeichen 8 K 1937/88

DRsp Nr. 1998/4189

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinszahlungen, die der Kläger im Jahr 1984 an seine beiden Töchter geleistet hat, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit 1970 Alleininhaber eines ...-betriebes. Am ... 1983 schloß er mit seiner Frau einen "Darlehensvertrag", der im wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Die Ehefrau gewährt dem Betrieb des Klägers mit Wirkung vom 1.1.1984 ein Darlehen über ... DM. Der Kläger bestätigt gleichzeitig den Erhalt der Darlehensvaluta. Die Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens wurde auf 15 Jahre vereinbart mit einer Verlängerungsklausel um jeweils weitere 2 Jahre bei nicht fristgerechter Kündigung. Das Darlehen ist mit 18 % jährlich zu verzinsen bei monatlicher Auszahlung der Zinsen. Zum vollständigen Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen auf Blatt 56 der Gerichtsakte.