FG Köln - Urteil vom 08.12.2004
14 K 3823/02
Fundstellen:
EFG 2005, 436

FG Köln - Urteil vom 08.12.2004 (14 K 3823/02) - DRsp Nr. 2005/19225

FG Köln, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 14 K 3823/02

DRsp Nr. 2005/19225

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz - StEntlG - 1999/2000/2002 eingeführten Beschränkungen des Verlustabzugs (§ 10d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F.d. StEntlG 1999/2000/2002 auch für den Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 Anwendung finden und wie ggf. der Verlustrücktrag zu ermitteln ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 als ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 510.836 DM, weiter negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 375.431 DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 71.645 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 50.977 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 72.337 DM. Die Einkommensteuer für das Streitjahr wurde auf 68.998 DM festgesetzt.

Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 4.12.2001 den Verlustrücktrag nach 1998 in Höhe von 242.405 DM.