I. Die Klägerin, eine Holding GmbH, hielt u.a. sämtliche Anteile an der A-GmbH. Diese ist wiederum zu 65 % an der B-GmbH & Co KG als Kommanditistin beteiligt. Die A-GmbH besaß außer der Kommanditbeteiligung und Gesellschaftsanteilen an der Komplementär GmbH der B-GmbH & Co KG keine weiteren Vermögensgegenstände. Am 30. Juni 1997 brachte die Klägerin ihre Anteile an der A-GmbH zu Verkehrswerten in die C-Beteiligungs GmbH ein, deren Anteile sie am 17. März 1997 erworben hatte. Diese Anteile veräußerte sie am 18. Juli 1997 an verschiedene Mitglieder der Familie D.
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