FG München - Gerichtsbescheid vom 26.07.2019
6 K 3189/17
Fundstellen:
AO-StB 2019, 333
AO-StB 2020, 289
wistra 2020, 173

FG München - Gerichtsbescheid vom 26.07.2019 (6 K 3189/17) - DRsp Nr. 2019/14330

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 6 K 3189/17

DRsp Nr. 2019/14330

Stichwort: Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO greift auch, wenn innerhalb der aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist der Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungspflicht begeht.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 2. Juni 2007 verstorbenen , dessen Witwe, sowie die beiden Töchter.

Die Ehegatten waren beim beklagten Finanzamt bestandskräftig zusammen zur Einkommensteuer und zur Vermögenssteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung für 1995 und die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1996 reichten die Steuerpflichtigen am 10. März 1997 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärungen der anderen Streitjahre gingen in späteren Jahren ein, zuletzt die Steuererklärung für 2001 am 23. Dezember 2002.