FG München - Urteil vom 07.12.2004
2 K 3049/03
Fundstellen:
DStRE 2005, 737
EFG 2005, 584

FG München - Urteil vom 07.12.2004 (2 K 3049/03) - DRsp Nr. 2005/20954

FG München, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 3049/03

DRsp Nr. 2005/20954

»1. Die Widmung als Betriebsvermögen erfordert eine Willensbildung der Gesellschafter. Bei Geschäften die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, es genügt nicht, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ein solcher hätte gefasst werden können. 2. Eine nicht börsennotierte Schiffsbeteiligung ist weder als Liquiditätsreserve noch als Sicherheit geeignet, jedenfalls solange das Schiff noch nicht fertiggestellt ist.«

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine 1988 gegründete Kommanditgesellschaft (KG). Der Komplementär (PW) war mit 1/9 (100.000 DM) beteiligt, die beiden Kommanditisten (MW und UK) mit jeweils 4/9 (je 400.000 DM). Der Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 des Gesellschaftsvertrages beschrieben mit:

"... der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung und die Verwertung von Hotel- und Gaststättenbetrieben sowie von Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen jeder Art zu übernehmen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten."