FG München - Urteil vom 10.12.1996
13 K 1922/94

FG München - Urteil vom 10.12.1996 (13 K 1922/94) - DRsp Nr. 2001/9128

FG München, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 13 K 1922/94

DRsp Nr. 2001/9128

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für Gesellschafter einer GmbH mit Einstimmigkeitsklausel

Gründe:

I.

..., die am 25.10.1996 verstorben ist (Erben sind ihre Söhne ... und ...) erzielte in den Streitjahren 1987, 1988 und 1989 als Prokuristin der ... und ... (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bis 30.06.1989 Gesellschafterin der GmbH mit einer Beteiligung von 10 v.H. des Stammkapitals. Auf den Vertrag über die Gründung der GmbH vom 15.09.1978 und die dazu ergangene Satzung der GmbH wird verwiesen (Bl. 20 ff. der Lohnsteuer-LSt-Akten für Arbeitgeber).

Bei einer am 13. und 14.07.1989 bei der GmbH durchgeführten LSt-Aussenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die GmbH vom 01.07.1986 bis 31.03.1989 für ... Zuschüsse zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung an die AOK geleistet und für die Zuschüsse keine LSt einbehalten hatte. Er vertrat die Auffassung, dass diese Arbeitgeber-Zuschüsse nicht gemäß § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Die Gesellschafter seien nicht sozialversicherungspflichtig gewesen, weil Gesellschafterbeschlüsse nach dem GmbH-Vertrag i.V.m. § 6 der GmbH-Satzung nur einstimmig gefasst werden konnten (vgl. Prüfungsbericht vom 28.08.1989, LSt-Akten für Arbeitgeber).