FG München - Urteil vom 13.12.2017
11 K 2998/16
Fundstellen:
EFG 2019, 540

FG München - Urteil vom 13.12.2017 (11 K 2998/16) - DRsp Nr. 2019/3684

FG München, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 11 K 2998/16

DRsp Nr. 2019/3684

Stichwort: Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, sind nicht als Handwerkerleistungen in einem Haushalt gemäß § 35 a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 35 a Abs.3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Arbeitskosten für die Fertigung eines Geländers in einer Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von......... € für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs 3 EStG für Schlosserarbeiten in Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers geltend. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort in Höhe von ... € sowie bei Anfertigung in der Werkstatt in Höhe von ........ € anfallenden Arbeitskosten zusammen.