Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Arbeitskosten für die Fertigung eines Geländers in einer Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von......... € für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs 3 EStG für Schlosserarbeiten in Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers geltend. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort in Höhe von ... € sowie bei Anfertigung in der Werkstatt in Höhe von ........ € anfallenden Arbeitskosten zusammen.
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