FG München - Urteil vom 23.07.1999
8 K 5038/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 547

FG München - Urteil vom 23.07.1999 (8 K 5038/97) - DRsp Nr. 2001/2221

FG München, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 8 K 5038/97

DRsp Nr. 2001/2221

(Betriebswirtschaftliches (Erst-)Studium an der Hochschule für Berufstätige, Staatliche anerkannte Fachhochschule der AKAD: keine Fortbildung, sondern Ausbildung; Einkommensteuer 1996)

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Gebietsleiter Gastronomie einer Brauerei tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte er u. a. Fortbildungskosten in Höhe von 7.999 DM als Werbungskosten geltend. Diese Aufwendungen entstanden dem Kläger durch ein neben der Berufsausübung absolviertes Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Berufstätige, Staatlich anerkannte Fachhochschule der AKAD. Dieses Studium führt zum Abschluß als Diplom-Betriebswirt (FH).

Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) berücksichtigte diese Aufwendungen nur in Höhe von 1.800 DM als Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit Bescheid vom 23. Mai 1997 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit 17.406 DM fest.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 4. November 1997 wird ergänzend Bezug genommen.