FG München - Urteil vom 23.08.2017
3 K 1271/16
Fundstellen:
EFG 2017, 1837

FG München - Urteil vom 23.08.2017 (3 K 1271/16) - DRsp Nr. 2017/16503

FG München, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 3 K 1271/16

DRsp Nr. 2017/16503

Stichworte: 1. Die Bemessungsgrundlage der an die Kunden eines Unternehmers bei dem "ersten Einkauf" unter Einsatz einer Kundenkarte ausgeführten Leistungen mindert sich nachträglich, wenn dabei ein System eingesetzt wird, das zur Gutschrift der Punkte auf einem Konto des Kunden bei dem Systemträger und zur entsprechenden Belastung des Unternehmers mit dem Gegenwert der erworbenen Punkte führt.2. Dabei gebietet es die nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigende wirtschaftlichen Realität, dass die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel durch den Kunden bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer Entgeltminderung ausreicht.3. Die Änderung der Bemessungsgrundlage ist jeweils zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmers mit dem Gegenwert der Punkte eingetreten.

Tenor

1.

Die Umsatzsteuer für XXX wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom XXX um XXX € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.