FG München - Urteil vom 24.11.2004
1 K 461/02
Fundstellen:
EFG 2005, 586

FG München - Urteil vom 24.11.2004 (1 K 461/02) - DRsp Nr. 2005/20953

FG München, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 461/02

DRsp Nr. 2005/20953

Gründe:

I. Streitig ist die Besteuerung des gescheiterten Tausches eines landwirtschaftlichen Grundstücks des Klägers und der anschließenden Enteignung des Grundstücks zu Gunsten der Gemeinde.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 1990 und 1991 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielte im wesentlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Kapitalvermögen.

1. Der Kläger besaß im Rahmen seiner Landwirtschaft genutzte Grundstücke am Ortsrand der Gemeinde A, die an das geplante Gemeindehaus und einen Sportplatz angrenzten, darunter über 60.000 qm, die auf die Flurnummer (FlNr) X (später aufgeteilt in FlNr. X und Y) der Gemarkung A entfielen. Die Gemeinde beabsichtigte, auf einer Teilfläche von ca. 5.000 qm des dem Kläger gehörenden Grundes einen Parkplatz und Öltanks für das Gemeindehaus (Teilfläche ca. 3.460 qm; im Folgenden verkürzt als Parkplatzgrund bezeichnet) sowie ein Rasenspielfeld zu errichten.