FG München - Urteil vom 29.07.2019
7 K 2025/16

FG München - Urteil vom 29.07.2019 (7 K 2025/16) - DRsp Nr. 2019/17287

FG München, Urteil vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 7 K 2025/16

DRsp Nr. 2019/17287

Stichwort: Fiktive indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2, 3 KStG a.F. im Organkreis; Berücksichtigung von Schuldzinsen der Organträgerin im Rahmen des § 19 Abs. 1 KStG KStG a.F. § 26 Abs. 2, 3, § 19 Abs. 1; AO § 42

Tenor

1.

Die Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2001, jeweils vom 22. Februar 2008 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2016 werden mit der Maßgabe geändert, dass die bezogenen Gewinnanteile aus der Beteiligung der Organgesellschaft (X GmbH) an der ... Peru S.A. II für die Steueranrechnung nach § 26 Abs. 3 KStG a.F. ungekürzt in 1999 mit ... DM, in 2000 mit ... DM und in 2001 mit ... € angesetzt werden. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die festzusetzende Körperschaftsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berechnen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Steueranrechnung bei einer Organträgerin in den Streitjahren 1999 bis 2001 im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen einer peruanischen Kapitalgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft.