FG Münster - Urteil vom 18.11.1997
13 K 1477/94 E, G

FG Münster - Urteil vom 18.11.1997 (13 K 1477/94 E, G) - DRsp Nr. 1999/4174

FG Münster, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 13 K 1477/94 E, G

DRsp Nr. 1999/4174

Tatbestand:

Zu entscheiden ist über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels und die einkommensteuerrechtliche Tarifbegünstigung bzw. Gewerbesteuerbarkeit eines Veräußerungsvorgangs als Teil-Betriebsaufgabe.

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Automatenaufsteller und Spielhallenbetreiber. Er begann seine einzelunternehmerische Tätigkeit mit der Spielhalle A. Im Jahre 1981 gründete er die GmbH (fortan: GmbH) und übernahm alle Geschäftsanteile. Diese Anteile wurden nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1989 ab 01.01.1984 als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens bilanziert. Bis 1987 eröffneten er bzw. die GmbH folgende weitere Spielsalons:

B, C

Für diese Spielhallen hielt der Kläger im Einzelunternehmen die Automatenaufstellkonzession, die Gaststättenkonzession war der GmbH erteilt.

D, E, F

Diese Spielhallen betrieb allein die GmbH.