FG Münster - Urteil vom 22.10.1997
16 K 4415/96 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1325

FG Münster - Urteil vom 22.10.1997 (16 K 4415/96 E) - DRsp Nr. 1999/4175

FG Münster, Urteil vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 16 K 4415/96 E

DRsp Nr. 1999/4175

Gründe:

Streitig ist, ob die Zimmervermietung an ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung (AO) darstellt.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Die volljährige Tochter A. studierte während des gesamten Jahres an der Universität ... .

Die Klägerin (Klin.) ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, in M. Durch schriftliche Mietverträge vom 03.05.1992 hat sie ab dem 01.05.1992 jeweils einen der drei Haupträume der Wohnung unter Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes an den Gemeinschaftsräumen an die Tochter A. sowie zwei weitere Personen vermietet. Nach dem Mietvertrag hat die Tochter eine monatliche Warmmiete in Höhe von 350 DM zu entrichten.

Im Rahmen der ESt-Erklärung für 1994, ermittelte die Klin. die Einkünfte aus der Eigentumswohnung in M. durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Hieraus ergab sich ein Verlust in Höhe von 13.049 DM. Der Beklagte führte die Veranlagung zunächst antragsgemäß durch. Der ESt-Bescheid vom 18.10.1995 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164, Abs. 1 AO.