FG Münster - Urteil vom 23.05.2019
3 K 1007/18 E
Fundstellen:
AuR 2019, 390
BB 2019, 1622
DStZ 2019, 523

FG Münster - Urteil vom 23.05.2019 (3 K 1007/18 E) - DRsp Nr. 2019/8863

FG Münster, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 3 K 1007/18 E

DRsp Nr. 2019/8863

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 14.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2018 wird dahingehend geändert, dass für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.000 EUR die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarte Vergütung von Überstunden zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.