Die Bescheide vom 21.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 25.03.2019 werden dahingehend geändert, dass ein Restbetrag von 8.616 EUR für das Kind I. und ein Restbetrag von 1.206 EUR für das Kind Q. auszuzahlen ist. Die Bescheide vom 02.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.06.2018 werden insoweit aufgehoben, als sie die Nachzahlung des festgesetzten Kindergelds regeln.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Auszahlung des Kindergelds § 66 Abs. 3 Einkommensteuer (EStG) entgegensteht.
Die Klägerin ist Mutter von I. (geboren 1995) und Q. (geboren 1997).
Mit am 23.04.2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin Kindergeld und legte für das erste Kind Studienbescheinigungen ab dem Wintersemester 2014 und für das zweite Kind ab dem Sommersemester 2017 vor.
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