FG Münster - Urteil vom 29.11.1999
2 K 80/98

FG Münster - Urteil vom 29.11.1999 (2 K 80/98) - DRsp Nr. 2001/9131

FG Münster, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 2 K 80/98

DRsp Nr. 2001/9131

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von steuerfrei gewährter Aufwandsentschädigung mit Werbungskosten.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 1994 erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Arbeit. Der Kläger, der als Professor an der Universität Leipzig tätig war, erhielt im Streitjahr letztmals eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 18.000,00 gemäß § 3 Nr. 12 EStG. Im Streitjahr machte er der Höhe nach unstreitige Werbungskosten von DM 12.117,20 wie folgt geltend:

Juristische Fachliteratur 2.075,26 DM

Häusliches Arbeitszimmer 2.352,98 DM

Beiträge zu wissenschaftlichen Vereinigungen 429,60 DM

Kosten Sonstige Arbeitsmittel 1.308,71 DM

Bürobedarf, Porto, Telefonkosten 1.288,62 DM

Kosten Dienst- und Bewerbungsreisen 2.789,03 DM

Sonstige Werbungskosten 198,60 DM

Fahrten zwischen Wohnung u. Arbeitsstätte 1.674,48 DM

12.117,20 DM

Das vormals zuständige Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug über den, gesetzlichen Pauschbetrag (§ 9 a Abs. 1 a, EStG) hinaus (Einkommensteuerbescheid vom 15. Januar 1996). Der form- und fristgerechte Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 1997).