Streitig ist, ob die Nichtzahlung einer Vergütung für das von einer Komplementärin einer KG getragene Haftungsrisiko als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist.
Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juni 1984 gegründeten Klägerin, im Jahr 1957 umbenannt in N... GmbH, ist der Handel mit Textilien. Das Stammkapital betrug im Streitjahr 200.000 DM. Es wurde zunächst allein von dem Kaufmann W... S... gehalten, der durch notariellen Vertrag vom 22. April 1986 den gesamten Geschäftsanteil auf die Firma N.V. N... -Confectie S.A. übertrug. S. war zugleich mit einer Einlage von 500.000 DM ohne Beteiligung an der Vermögenssubstanz und am Firmenwert der Klägerin als stiller Gesellschafter an dieser durch Gesellschaftsvertrag vom 2. April 1985 beteiligt. Die Rechte aus der stillen Beteiligung übertrug er ebenfalls mit Vertrag vom 22. April 1986 auf die NV N Confectie S.A. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war im Streitjahr zunächst S., am 30. September 1986 kam als weiterer Geschäftsführer der Kaufmann M. L. mit Alleinvertretungsbefugnis hinzu.
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