FG Niedersachsen vom 18.01.1990
VI 496/88
Fundstellen:
GmbHR 1991, 133

FG Niedersachsen - 18.01.1990 (VI 496/88) - DRsp Nr. 1998/4232

FG Niedersachsen, vom 18.01.1990 - Aktenzeichen VI 496/88

DRsp Nr. 1998/4232

Direktversicherungsleistungen an die geschäftsführenden Ehegatten der beiden Gesellschafter i.H. von ca. 340,- DM monatlich zusätzlich zu einem arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelt in Höhe von 390,- DM monatlich sind als vGA anzusehen, denn der (gedachte) ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter hätte derartige Vorteile fremden Arbeitnehmern nicht gewährt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Klägerin geleistete Direktversicherungsbeitragszahlungen für die Versorgung ihrer Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.

Unternehmensgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 9. April 1983 gegründeten Klägerin ist gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags der An- und Verkauf von Steinmaterial aller Art, insbesondere von Kalkstein. Das Stammkapital der Klägerin betrug im Streitjahr 50.000 DM. Es wurde je zur Hälfte von den Gesellschafterinnen M... Sch... und G... Sch... gehalten. Zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern unter Befreiung der Beschränkungen von § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurden die Ehemänner der Geselischafterinnen bestellt, F... Sch... und H... Sch...