FG Niedersachsen vom 18.02.1997
VI 119/94

FG Niedersachsen - 18.02.1997 (VI 119/94) - DRsp Nr. 1998/16929

FG Niedersachsen, vom 18.02.1997 - Aktenzeichen VI 119/94

DRsp Nr. 1998/16929

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgabe.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1985 in der Rechtsform der GmbH gegründete Klägerin hat die Durchführung von Verglasungsarbeiten aller Art sowie den Handel mit Glaserzeugnissen und das Betreiben einer Glasschleiferei zum Unternehmensgegenstand. Das je zur Hälfte eingezahlte Stammkapital der Kläger in Höhe von 50.000 DM hielten der Glaser ..., geb. ... (H.) in Höhe von 37.000 DM (74 v. H.) und der Glasermeister ... (M.) in Höhe von 13.000 DM (26 v.H.) bis zum 30. September 1990 und mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 - nach Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Fassung vom 2. Oktober 1990 - H. in Höhe von 25.000 DM (50 v.H.) und dessen Ehefrau (B.) in Höhe von ebenfalls 25.000 DM (50 v.H.). Zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiten Geschäftsführer der Klägerin wurde H. bestellt.

Der zwischen H. und der Klägerin, vertreten durch H., zwecks Anstellung des H. als Geschäftsführer geschlossene Dienstvertrag vom 1. Januar 1990 hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Inhalt:

§ 2

1. Herr ... erhält für die Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Gehalt von 5.500 DM, das auf den Gewinnanteil nicht angerechnet wird.