FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.1990
VI 410/89
Fundstellen:
GmbHR 1991, 483
NWB 1991, F. 1, 263

FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.1990 (VI 410/89) - DRsp Nr. 1998/4229

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen VI 410/89

DRsp Nr. 1998/4229

Eine aufgrund einer Mitte des Wirtschaftsjahres geschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum Geschäftsführervertrag für das (ganze) laufende Wirtschaftsjahr geleistete einmalige Sonderzahlung an den geschäftsführenden Alleingesellschafter ist hinsichtlich des auf das erste Halbjahr (des Wirtschaftsjahres) entfallenden Teils wegen steuerrechtlich unzulässiger Rückwirkung als verdeckte Gewinnausschüttung, hinsichtlich des auf das zweite Halbjahr entfallenden Teils bei klarer und eindeutiger Regelung und angemessener Höhe als Betriebsausgabe zu behandeln.

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin ist die Entwicklung und Herstellung elektronischer Geräte. Das Stammkapital in Höhe Von 50.000 DM wurde in den Streitjahren von dem Gesellschafter R... gehalten, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Er ist von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Klägerin betreibt ihren Geschäftsbetrieb in gemieteten Räumen. Eigentümer des Grundstücks ist der Gesellschafter-Geschäftsführer. Dem Mietverhältnis liegt ein Mietvertrag vom 15. November 1982 zugrunde, hinsichtlich dessen Bestimmungen im einzelnen auf Bl. 22 bis 29 der Körperschaftsteuerakte Bezug genommen wird.