Streitig ist die Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin ist die Entwicklung und Herstellung elektronischer Geräte. Das Stammkapital in Höhe Von 50.000 DM wurde in den Streitjahren von dem Gesellschafter R... gehalten, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Er ist von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Klägerin betreibt ihren Geschäftsbetrieb in gemieteten Räumen. Eigentümer des Grundstücks ist der Gesellschafter-Geschäftsführer. Dem Mietverhältnis liegt ein Mietvertrag vom 15. November 1982 zugrunde, hinsichtlich dessen Bestimmungen im einzelnen auf Bl. 22 bis 29 der Körperschaftsteuerakte Bezug genommen wird.
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