FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.1989
5 K 352/88
Fundstellen:
NWB 1990, F. 1, 180

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.1989 (5 K 352/88) - DRsp Nr. 1998/4249

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.1989 - Aktenzeichen 5 K 352/88

DRsp Nr. 1998/4249

Zum Gewinn des Betriebsunternehmens gehören auch von der Betriebsgesellschaft gezahlte Darlehenszinsen, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung gewährt wurde und seine Grundlage in dem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen des Betriebsunternehmens auch in der Betriebsgesellschaft hat. Die Darlehensforderung ist aber nicht schon bereits deshalb Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, weil die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist oder die Mittel dafür aus Gewinnausschüttungen der Betriebsgesellschaft stammen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Hingabe des Darlehens dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen. Eine nachhaltige Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der Betriebs-GmbH liegt darin, daß der Darlehensbetrag mehr als das Zehnfache des Stammkapitals der Betriebsgesellschaft betrug.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Darlehenszinsen.

Zum Zwecke der Betriebsaufspaltung gründen die Kommanditisten der Klägerin zum 01. Januar 1979 die ... und ... GmbH (... GmbH) mit folgenden Beteiligungsverhältnissen:

Klägerin Marmor GmbH

... Verwaltungs GmbH 1 --

(Komplementärin)

1 ... 59 67

2 ... - Ehefrau - 13 9

3 ... - Tochter - 9 8

4 ... - Tochter - 9 8

5 ... - Sohn - 9 8

100 100