Der Kläger erzielt seit März 1983 aus dem Betrieb, der in I... belegenen M...-Apotheke Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Ehefrau ist bereits seit zumindest 1977 Inhaberin der S...-Apotheke in H... . Die Eheleute werden beim Finanzamt Homburg zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gewinn des Klägers wird wegen abweichenden Wohnsitzes beim Beklagten gesondert festgestellt. Der anhängige Rechtsstreit geht um die steuerliche Anerkennung eines (wechselseitigen) Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.
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