Die Klägerin zu 1) (künftig: KG) ist eine Kommanditgesellschaft, die im Streitjahr 1986 ein Unternehmen betrieb, dessen Gegenstand die chemische und mechanische Verarbeitung von Granulaten war. Bei den übrigen Klägerinnen handelt es sich um Firmen, die im Streitjahr 1986 zumindest zeitweilig Gesellschafter der KG waren. Der Rechtsstreit geht darum, ob die Klägerin zu 2) (künftig: GmbH) als Komplementärin der KG für die Haftungsübernahme ein angemessenes Entgelt erhalten hat, oder ob darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der GmbH liegt.
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