FG Saarland - Urteil vom 28.03.1990
1 K 199/88
Fundstellen:
EFG 1990, 586

FG Saarland - Urteil vom 28.03.1990 (1 K 199/88) - DRsp Nr. 1998/4283

FG Saarland, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen 1 K 199/88

DRsp Nr. 1998/4283

Die Haftungsprämie einer Geschäftsführungs-GmbH, die - gewinnunabhängig - 2 v. H. des Stammkapitals der GmbH und zusätzlich - gewinnabhängig - 10 v. H. des Gewinns der KG, höchstens jedoch 10 v. H. des Stammkapitals der GmbH, beträgt, ist steuerlich nicht zu beanstanden, sofern nicht bei Vertragsschluß erkennbar ist, daß die KG auf absehbare Zeit keine Gewinne erwirtschaften wird.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) (künftig: KG) ist eine Kommanditgesellschaft, die im Streitjahr 1986 ein Unternehmen betrieb, dessen Gegenstand die chemische und mechanische Verarbeitung von Granulaten war. Bei den übrigen Klägerinnen handelt es sich um Firmen, die im Streitjahr 1986 zumindest zeitweilig Gesellschafter der KG waren. Der Rechtsstreit geht darum, ob die Klägerin zu 2) (künftig: GmbH) als Komplementärin der KG für die Haftungsübernahme ein angemessenes Entgelt erhalten hat, oder ob darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der GmbH liegt.