FG Sachsen vom 03.09.1992
2 K 11/92
Normen:
DDR: AO §§ 150, 164, 167 ; EStG § 58 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 1 ; StÄndGDB § 9;
Fundstellen:
EFG 1993, 39

FG Sachsen - 03.09.1992 (2 K 11/92) - DRsp Nr. 1998/6531

FG Sachsen, vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 2 K 11/92

DRsp Nr. 1998/6531

1. Die Klage gegen eine Steuerfestsetzung, die auf Selbstberechnung beruht, ist eine Verpflichtungsklage. 2. Wer in den neuen Bundesländern eine unselbständige Betriebsstätte errichtet, nimmt keine Neueröffnung eines Betriebes vor.

Normenkette:

DDR: AO §§ 150, 164, 167 ; EStG § 58 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 1 ; StÄndGDB § 9;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine einmalige Steuerbefreiung von 10.000,- DM für das Jahr 1990 zu gewähren ist.

Der Kläger betreibt in W - ein Transportunternehmen. Er hat am 01. September 1990 eine Zweigniederlassung als Transportunternehmer ... im Freistaat Sachsen eröffnet. Zur Zeit werden 5 Personen beschäftigt und zu der Zweigniederlassung gehören 5 Lastkraftwagen.

Nachdem der Kläger seine Jahreserklärung 1990 beim für die Hauptniederlassung zuständigen Finanzamt ... abgegeben hatte, korrigierte er diese um den Gewinn, den er in den neuen Bundesländern erwirtschaftet hatte, indem er seiner Verpflichtung als beschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe der gesonderten Jahreserklärung im Beitrittsgebiet am 15. Juli 1991 beim Beklagten nachkam.