Die Klägerin hat sich am 1995 in zweiter Wiederholung dem schriftlichen Teil der Seminarprüfung gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) unterzogen. Der beim Beklagten gebildete Seminarausschuß wertete die von der Klägerin gefertigte Aufsichtsarbeit als den Anforderungen nicht ausreichend genügend. Mit Bescheid vom 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sie die Prüfung nicht bestanden habe.
Hiergegen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen Beurteilungsfehler der Prüfer geltend macht. In Teil 1., 2.1., 2.2. und 2.3. der Prüfung sei sie überwiegend zu vertretbaren Lösungen gekommen, sei im wesentlichen auf die geforderten Angaben eingegangen und habe auf die Aufgabenstellung korrekt geantwortet, so daß jeweils mindestens 1,5 bis 2 Punkte mehr hätten vergeben werden müssen. Es sei unverständlich, weshalb die PrÜfungsleistung mit einer derart geringen Punktzahl bewertet worden sei; es gebe hierfür keine Bewertungsbegründung und auch keine Korrekturanmerkung.
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