FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2004
5 K 217/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 690

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2004 (5 K 217/04) - DRsp Nr. 2005/19211

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 5 K 217/04

DRsp Nr. 2005/19211

»Die 3-Monatsfrist für die Berücksichtigung pauschaler Verpflegungsmehraufwendungen wird nach einer saisonbedingten Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung nicht neu in Lauf gesetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht gewechselt wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern in den Streitjahren 2001 und 2002 ein Anspruch auf steuerliche Anerkennung pauschalen Verpflegungsmehraufwands zusteht.

Die verheirateten Kläger sind Berufsmusiker ungarischer Nationalität. Seit 1994 sind sie regelmäßig von April bis Oktober eines jeden Jahres in der Kurkapelle von A tätig, wobei ihr Engagement jährlich neu vereinbart worden ist. Während der Spielzeit wohnen sie in einer von der Tourismus-Zentrale A zur Verfügung gestellten Wohnung (versteuerter Sachbezugswert 2001: monatlich je 215,40 DM und 2002: monatlich je 111,99 EUR). Im Zeitraum von November bis März leben sie in .../Ungarn. Die Kläger werden im Streitzeitraum vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtige Personen zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.