FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 04.12.2001
1 K 111/00
Normen:
AO § 122 Abs. 1 ; AO § 80 Abs. 3 ; VwZG § 8 Abs. 1 S. 2 ; AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 102 ; AO § 75 Abs. 1 S. 1 ; AO § 75 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 419 Abs. 1 a.F. ; BGB § 419 Abs. 2 S. 1 a.F. ;

Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten; Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern; Betriebsübernehmerhaftung bei Übernehmerinvestitionen, Unternehmensüberschuldung, Betriebsübernahme in Teilakten und Drittsicherungseigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen; Bedeutung der Haftungsbeschränkung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AO; Gegenstand und Beschränkung der Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB a.F.; Umsatzsteuerhaftung des Betriebsübernehmers

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 111/00

DRsp Nr. 2002/4708

Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten; Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern; Betriebsübernehmerhaftung bei Übernehmerinvestitionen, Unternehmensüberschuldung, Betriebsübernahme in Teilakten und Drittsicherungseigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen; Bedeutung der Haftungsbeschränkung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AO; Gegenstand und Beschränkung der Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB a.F.; Umsatzsteuerhaftung des Betriebsübernehmers

1. Ein förmlich zuzustellender Steuerverwaltungsakt muss dem für das Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten nur zugestellt werden, wenn dieser nicht nur seine Vertretungsbefugnis angezeigt, sondern auch eine schriftliche (Zustellungs-)Vollmacht vorgelegt hat. Ist dies nicht geschehen, liegt im Regelfall kein Zustellungsmangel vor, wenn sich das Finanzamt für eine Zustellung unmittelbar an den Steuerpflichtigen entscheidet.