Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird der Bezugserlass in Textziffer 4.1 nach dem ersten Satz wie folgt ergänzt:
„Bei einer Übertragung des Erbbaurechts auf den Eigentümer des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks gehört der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung jedoch nicht zur Gegenleistung (BFH-Urteil vom 14. November 2007 - II R 64/06 -, BFH/NV 2008, S. 883). Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bleibt zwar als Eigentümerreallast bestehen, sie stellt aber keine echte Belastung für den Grundstückseigentümer dar.”
Es ist beabsichtigt, das o.a. Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
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