FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.11.2011
- 3-S0830/3 -

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 10.11.2011 (- 3-S0830/3 -) - DRsp Nr. 2011/80557

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 10.11.2011 - Aktenzeichen - 3-S0830/3 -

DRsp Nr. 2011/80557

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u. a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar. Vielmehr sind hieran auch die nach Maßgabe der Satzung beschlossene Beitragsordnung und die tatsächliche Beitragspraxis auszurichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe darf grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringende Leistung geknüpft werden. Werden - entgegen dem Satzungsinhalt - die Mitgliedsbeiträge durch den Lohnsteuerhilfeverein leistungsabhängig erhoben, liegt demnach ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG vor, der den Widerruf der Anerkennung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge hat.

Indizien für eine Verknüpfung zwischen Beitrag und Leistung (verdecktes Leistungsentgelt) liegen vor (BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 158/87, BB 1989, 2067), wenn der Lohnsteuerhilfeverein

  • den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,