Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Lohnsteuerhilfe. Der Kläger ist Steuerberater und unterhält eine Praxis in S; der Beklagte ist ein bundesweit tätiger, in ansässiger und eingetragener Lohnsteuerhilfeverein mit über 300.000 Mitgliedern und 154 Beratungsstellen, u.a. in S. Der Kläger beanstandet die Beitragspraxis des Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als wettbewerbswidrig.
Die Beitragsregelung in § 9 der Satzung des Beklagten lautet:
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