Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital (Grundstockvermögen) im Wege der Durchlaufspende wurde zu TOP 18 der ESt III/97 folgende Billigkeitsregelung getroffen:
Die Zuwendung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital, die nur durchlaufspendenbegünstigt ist, ist aus Billigkeitsgründen unter folgenden erleichterten Voraussetzunge als Spende zu behandeln:
1. Die Stifterin/der Stifter überträgt die Vermögenswerte unmittelbar auf die Stiftung gegen Empfangsbescheinigung.
2. In dieser Empfangsbescheinigung hat die Stiftung zu erklären, daß sie die im einzelnen - auch wertmäßig - zu bezeichnenden Vermögenswerte als die ihr zugesagte Stiftungsausstattung vorbehaltslos erhalten hat.
3. Die an sich als Durchlaufstelle vorgesehene öffentlich-rechtliche Körperschaft hat den gesamten Vorgang anhand der vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und die Richtigkeit der Empfangsbescheinigung - auch in bezug auf den Spendenwert - zu bestätigen.
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