FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 12.11.1997
S 2223 A

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 12.11.1997 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84305

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 12.11.1997 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84305

§ 10b EStG Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital (Grundstockvermögen) im Wege der Durchlaufspende

Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital (Grundstockvermögen) im Wege der Durchlaufspende wurde zu TOP 18 der ESt III/97 folgende Billigkeitsregelung getroffen:

Die Zuwendung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital, die nur durchlaufspendenbegünstigt ist, ist aus Billigkeitsgründen unter folgenden erleichterten Voraussetzunge als Spende zu behandeln:

1. Die Stifterin/der Stifter überträgt die Vermögenswerte unmittelbar auf die Stiftung gegen Empfangsbescheinigung.

2. In dieser Empfangsbescheinigung hat die Stiftung zu erklären, daß sie die im einzelnen - auch wertmäßig - zu bezeichnenden Vermögenswerte als die ihr zugesagte Stiftungsausstattung vorbehaltslos erhalten hat.

3. Die an sich als Durchlaufstelle vorgesehene öffentlich-rechtliche Körperschaft hat den gesamten Vorgang anhand der vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und die Richtigkeit der Empfangsbescheinigung - auch in bezug auf den Spendenwert - zu bestätigen.