FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 16.05.2002
S 4540

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 16.05.2002 (S 4540) - DRsp Nr. 2008/86057

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 16.05.2002 - Aktenzeichen S 4540

DRsp Nr. 2008/86057

§ 3 GrEStG Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehreren Veräußerern und Erwerbern

Es ist die Frage gestellt worden, wie die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GrEStG in den Fällen anzuwenden ist, in denen mehrere Miteigentümer ein Grundstück an mehrere Erwerber zu Miteigentum veräußern.

Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den zuständigen Vertretern der obersten FinBeh der Länder bittet das FinMin, dazu folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 2 500 € nicht übersteigt. Als Grundstück i. S. des § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG als selbständiger Steuerfall zu betrachten. Stehen sich aber auf der Veräußerer- und/oder Erwerberseite mehrere Personen gegenüber, kommt es für die Beurteilung der Anzahl der Erwerbe und nachfolgend der Anwendung des § 3 Nr. 1 GrEStG auf die Vertragsgestaltung im Einzelnen an.