FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 16.06.1997
S 3014 / S 3197
Fundstellen:
BStBl 1997 I 859

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 16.06.1997 (S 3014 / S 3197) - DRsp Nr. 2008/80424

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 16.06.1997 - Aktenzeichen S 3014 / S 3197

DRsp Nr. 2008/80424

§ 147 BewG Bewertung von bebauten Grundstücken in Sonderfällen (§ 147 BewG)

1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung inländischer bebauter Grundstücke nach § 147 BewG

- für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. Januar 1996 und

- für Zwecke der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997.

2 Sachlicher Anwendungsbereich

Ist ein bebautes Grundstück nicht vermietet oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet und läßt sich für dieses Grundstück die übliche Miete nicht ermitteln, ist der Grundstückswert nach § 147 Abs. 2 BewG zu berechnen. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit Gebäuden, die zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BewG). Hiervon betroffen sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 Grundstücke mit folgenden Gebäuden (Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke):

- Badehäuser,

- Bootshäuser,

- Gewächshäuser,

- Hallenbäder,

- Kliniken,

- Kühlhäuser,

- Laboratorien,

- Lichtspielhäuser, Lichtspielzentren,

- Molkereigebäude,

- Parkhäuser, insbesondere Hoch- und Tiefgaragen sowie Parkpaletten,

- Pförtnergebäude,