FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.03.1997
S 6405/5

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.03.1997 (S 6405/5) - DRsp Nr. 2008/80728

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 18.03.1997 - Aktenzeichen S 6405/5

DRsp Nr. 2008/80728

Ausnahme der Prämien für Transportgüterversicherungen von der Versicherungsteuer nach § 4 Nr. 10 Versicherungsteuergesetz (VersStG); Steuerliche Behandlung bei Mitversicherung von Lagerungen in Transportgüterversicherungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine Anfrage zur versicherungsteuerlichen Behandlung der Zulageprämie für transportbedingte Zwischenlagerungen, für vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlaßte Zwischenlagerungen und für die Mitversicherung von Vor-/Nachlagerungen sowie zur versicherungsteuerlichen Beurteilung der Ausstellungsversicherungen mit Schreiben vom 11. März 1997 IV C 8 - S 6405 - 3/97 u. a. folgendes ausgeführt:

,,Nach § 4 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden. Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit sich die Prämie auf den Beförderungsvorgang bezieht. Bei der Mitversicherung von Lagerungen gilt danach folgendes:

I. Mitversicherung von transportbedingten Zwischenlagerungen