In den Fällen der §§ 148 und 149 BewG ist eine Öffnungsklausel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit Erlass vom 1.12.2004, Az. 3 -
Die Grundsätze des vorgenannten Erlasses sind in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder entsprechend auf Gebäude im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
R 191 Abs. 2 Satz 1
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