FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 24.12.2002
S 3810/23

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 24.12.2002 (S 3810/23) - DRsp Nr. 2008/90272

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 24.12.2002 - Aktenzeichen S 3810/23

DRsp Nr. 2008/90272

Erbschaftsteuer; Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten; Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart

Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die Steuern tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z. B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Auf die Frage einer wirtschaftlichen Belastung (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1999 II R 34/97, BFH-NV S. 1339) ist nicht abzustellen.

Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.